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NEWS: Die neue Wirtschafts-ID mit Impressumspflicht
Webdesign Schwäbisch Gmünd
Veröffentlicht von Reinhard Klasen in News · Mittwoch 11 Dez 2024
Tags: Kundeninformation
Neues zur Impressumspflicht Ihrer Homepage ...

NEWS: Die neue Wirtschafts-ID mit Impressumspflicht kommt!

Unsere Kundeninformation, Dezember 2024

 
Liebe Kunden:innen,

seit Anfang November 2024 ist es soweit: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die neue Wirtschafts-ID (W-Id) sukzessive an alle Unternehmen, wirtschaftlich Tätige die umsatzsteuerlich erfasst sind oder Kleinunternehmer. Dies bedeutet für Onlineshops und viele Homepages eine wichtige Änderung. Denn sobald die neue W-IdNr. vom BZSt zugeordnet wurde, muss sie als Pflichtangabe im Impressum stehen. Unternehmen die bereits eine Unternehmenssteuer-ID (USt-Id) haben, müssen hier vorerst nichts anpassen.

[Start des Auszugs aus dem Blogatikel von www.e-recht24de vom 12.11.2024]
Woher bekomme ich meine Wirtschafts-ID?
Haben Sie schon vor dem 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-ID, werden Sie per öffentlicher Mitteilung im Bundessteuerblatt informiert, dass Ihre Wirtschafts-ID ab dem 3. Dezember 2024 der USt-ID entspricht. Wirtschaftlich Tätige, die umsatzsteuerlich erfasst sind oder als Kleinunternehmer gelten und bis zum 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-ID zugeteilt bekommen haben, erhalten ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-ID, wenn sie oder der im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte ein Benutzerkonto auf der Plattform ELSTER haben.
Alle wirtschaftlich Tätigen, die von den vorgenannten Regelungen nicht erfasst sind, bekommen ab dem 1. Juli 2025 eine Wirtschafts-ID zugeteilt.

Auswirkung auf die Impressumspflicht
Haben Sie für Ihr Unternehmen keine Umsatzsteuer-ID, müssen Sie Ihre Wirtschafts-ID zwingend mit Vergabe der Nummer im Impressum angeben. Denn aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG folgt, dass Sie in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzen, die Nummer im Impressum angeben müssen. Aus dem Wortlaut ergibt sich allerdings ein Alternativverhältnis, wonach die Angabe der USt-ID ausreichend ist, wenn Sie über diese verfügen.

Was Sie jetzt tun sollten
Die Vergabe und Mitteilung der Wirtschafts-ID erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern stufenweise und ohne Antrag. Sollten sie keine USt-ID für Ihr Unternehmen haben und vom BZSt eine Wirtschafts-ID zugeteilt bekommen haben, dann sollten Sie schnellstmöglich Ihr Impressum in ihrem Shop oder ihrer Homepage aktualisieren und die neue Pflichtangabe ergänzen.
[Ende des Auszugs aus dem Blogatikel]

Hier finden sie die Weblinks zum Blogartikel der oben zitierten Informationsplattform: www.e-recht24.de/news/ecommerce/13369-die-wirtschafts-id-kommt-was-das-fuer-ihr-impressum-bedeutet.html und zum Artikel des BZSt: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/wirtschaftsidentifikationsnummer_node.html
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Reinhard Klasen
11.12.2024

Bildquelle: pixabay.de
Quellen: www.e-recht24.de, www.bzst.de



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